Unsere Vereinssatzung:
Satzung des Vereins LebensART Impulse e.V.
(Fassung vom 23. Juni 2023)
Präambel
Jeder Mensch, ob Kind, Jugendlicher oder Erwachsener, soll in allen Lebensphasen die Möglichkeit haben, sich gemäß seiner individuellen Talente und Fähigkeiten zu entwickeln, darin gefördert zu werden und sich mit diesen am gesellschaftlichen Leben konstruktiv einbringen und beteiligen zu können. Insbesondere die Förderung kreativer Potentiale kann zu Erfahrungen von Selbstwirksamkeit und Partizipation beitragen und das gemeinschaftliche, kulturelle wie auch das individuelle Leben bereichern und Ressourcen von positivem Werteempfinden und Sinnhaftigkeit erschließen.
§ 1 Name — Sitz — Eintragung — Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen “LebensART Impulse e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von kreativer Entfaltung im Allgemeinen, die Unterstützung bei der Entwicklung von eigenen Potentialen, von Persönlichkeitsbildung und die gezielte Förderung besonderer Begabungen und Talente für Menschen in allen Altersstufen und Lebenslagen.
2. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral und orientiert sich an übergeordneten menschlichen Werten und an den Erkenntnissen aus humanistischer Psychologie, Pädagogik, Kreativitäts‑, Interaktions- und Bildungsforschung. Als rechtliche Grundlagen dienen unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1949 und der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 die Kinder- und Jugendschutzvereinbarungen nach § 8a des SGB VIII und die Schutzvereinbarungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, wie auch die bildungsrelevanten Leitlinien, wie z.B. im Orientierungsplan von Baden-Württemberg für Bildung und Erziehung von Kindern vorgegeben.
3. Besonderes Anliegen des Vereins ist es, durch künstlerisch kreative und musische Angebote wie auch durch unmittelbare Natur- und Bewegungserfahrungen eigene Fähigkeiten zu wecken und verborgene Ressourcen zu erschließen, Selbstwirksamkeit, Achtsamkeit und Partizipation erfahrbar zu machen und die eigene Resilienzfähigkeit zu stärken. Dies gilt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene aller Altersstufen.
4. Ziel ist es, Menschen in allen Lebenslagen in ihrer kreativen Ausdrucksfähigkeit zu stärken, ihnen individuelle wie auch soziale Erlebnisse von Sinnhaftigkeit und Selbstwirksamkeit zu ermöglichen und somit auch zu konstruktiven Gemeinschaftserfahrungen beizutragen.
5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
— die Einrichtung einer Kunst- und Projektwerkstatt für Kinder und Jugendliche aus allen kulturellen Lebens- und Bildungshintergründen
— die Bereitstellung von kreativ-therapeutischen Angeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
— Angebote von Kursen, Seminaren, Vorträgen, Beratung und Coaching für Einzelpersonen und Eltern
— Angebote von Kursen, Seminaren, Vorträgen, Beratung, Coaching und Supervision für Pädagogen und Führungskräfte
6. Satzungsänderungen, die eine Änderung des Vereinszwecks betreffen, sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Vorschläge hierzu sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der nächsten Mitgliederversammlung zuzusenden.
Änderungen oder Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke”. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Organe des Vereins (§ 4) arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, können ihre Tätigkeit aber gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und ‑bedingungen.
4. Aufwendungsersatz
Für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks erhalten die eingesetzten Mitglieder eine Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Diese richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit, über die Höhe der Wertigkeit bestimmt der Vorstand.
5. Auftragsvergabe außerhalb der ehrenamtlichen Tätigkeiten:
Nach Abstimmung mit dem Vorstand dürfen zur Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung des Vereinszweckes Arbeits- und Honorarverträge im üblichen Tarifrahmen vergeben werden. Doppelfunktionen, wie die Mitarbeit oder die Geschäftsführung im Vorstand und eine entgeltliche Ausübung von Honorartätigkeiten mit einer der Qualifikation und Leistung angemessenen Vergütung zur Erfüllung der Vereinsaufgaben sind zulässig. Die Vergabe von Honorarverträgen und anderen Aufträgen bedarf der Entscheidung des Vorstandes.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten, sofern es sich nicht um vorgestreckte Beträge handelt.
§ 4 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können weitere Arbeitskreise, Gremien und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Es wird ein/e erste/r und zweite/r Vorsitzende/r gewählt. Jede/r Vorsitzende vertritt den Verein nach außen allein.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
3. Die Vorstände bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Die Vorstände entscheiden in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesen sind.
5. Die Vorstände entscheiden im Konsens. Wenn von einem der Vorstände gewünscht, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
6. Haftungsregelung: Der Vorstand haftet nur in grob fahrlässigen Angelegenheiten, angestrebt wird der Abschluss einer Haftungsversicherung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Verein hält einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ab. Die Einberufung erfolgt in Textform nach § 126 b BGB mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich/digital unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eingeladen werden alle Mitglieder.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
d) Wahl der Vorstände
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
5. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzusenden.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Ein formloser schriftlicher Antrag genügt. Für die Gründungsmitglieder ist der Vereinsbeitrag optional. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und nach Bedarf angepasst.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod.
2. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Jahres an den Verein mit einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährdet.
§ 9 Finanzierung des Vereins
1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
a) Zuwendungen von dritter Seite
b) Spenden
c) Einnahmen aus besonderen Initiativen
d) Mitgliedsbeiträge
e) Öffentliche Zuschüsse und Fördermittel
f) Fundraising und Crowdfunding
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Hierbei kommen insbesondere Organisationen in Frage, die eine gemeinnützige Förderung ähnlicher Vereinsziele bezwecken.
Freiburg, den 23. Juni 2023