Unsere Vereinssatzung

Unsere Vere­inssatzung:

Satzung des Vere­ins Leben­sART Impulse e.V.
(Fas­sung vom 23. Juni 2023)

Präam­bel
Jed­er Men­sch, ob Kind, Jugendlich­er oder Erwach­sen­er, soll in allen Leben­sphasen die Möglichkeit haben, sich gemäß sein­er indi­vidu­ellen Tal­ente und Fähigkeit­en zu entwick­eln, darin gefördert zu wer­den und sich mit diesen am gesellschaftlichen Leben kon­struk­tiv ein­brin­gen und beteili­gen zu kön­nen. Ins­beson­dere die Förderung kreativ­er Poten­tiale kann zu Erfahrun­gen von Selb­st­wirk­samkeit und Par­tizipa­tion beitra­gen und das gemein­schaftliche, kul­turelle wie auch das indi­vidu­elle Leben bere­ich­ern und Ressourcen von pos­i­tivem Wer­teempfind­en und Sinnhaftigkeit erschließen.

§ 1 Name — Sitz — Ein­tra­gung — Geschäftsjahr
1. Der Vere­in trägt den Namen “Leben­sART Impulse e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
3. Er soll in das Vere­in­sreg­is­ter beim Amts­gericht Freiburg einge­tra­gen wer­den und führt dann den Zusatz e.V.
4. Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vere­ins ist die Pflege und Förderung von kreativ­er Ent­fal­tung im All­ge­meinen, die Unter­stützung bei der Entwick­lung von eige­nen Poten­tialen, von Per­sön­lichkeits­bil­dung und die gezielte Förderung beson­der­er Begabun­gen und Tal­ente für Men­schen in allen Altersstufen und Lebenslagen.

2. Er ist kon­fes­sionell und parteipoli­tisch neu­tral und ori­en­tiert sich an über­ge­ord­neten men­schlichen Werten und an den Erken­nt­nis­sen aus human­is­tis­ch­er Psy­cholo­gie, Päd­a­gogik, Kreativitäts‑, Inter­ak­tions- und Bil­dungs­forschung. Als rechtliche Grund­la­gen dienen unter Berück­sich­ti­gung der all­ge­meinen Men­schen­recht­serk­lärung von 1949 und der UN-Kinder­recht­skon­ven­tion von 1989 die Kinder- und Jugend­schutzvere­in­barun­gen nach § 8a des SGB VIII und die Schutzvere­in­barun­gen für Men­schen mit Beein­träch­ti­gun­gen, wie auch die bil­dungsrel­e­van­ten Leitlin­ien, wie z.B. im Ori­en­tierungs­plan von Baden-Würt­tem­berg für Bil­dung und Erziehung von Kindern vorgegeben.

3. Beson­deres Anliegen des Vere­ins ist es, durch kün­st­lerisch kreative und musis­che Ange­bote wie auch durch unmit­tel­bare Natur- und Bewe­gungser­fahrun­gen eigene Fähigkeit­en zu weck­en und ver­bor­gene Ressourcen zu erschließen, Selb­st­wirk­samkeit, Acht­samkeit und Par­tizipa­tion erfahrbar zu machen und die eigene Resilien­zfähigkeit zu stärken. Dies gilt für Kinder, Jugendliche und Erwach­sene aller Altersstufen.

4. Ziel ist es, Men­schen in allen Lebensla­gen in ihrer kreativ­en Aus­drucks­fähigkeit zu stärken, ihnen indi­vidu­elle wie auch soziale Erleb­nisse von Sinnhaftigkeit und Selb­st­wirk­samkeit zu ermöglichen und somit auch zu kon­struk­tiv­en Gemein­schaft­ser­fahrun­gen beizutragen.

5. Der Satzungszweck wird ins­beson­dere ver­wirk­licht durch:
— die Ein­rich­tung ein­er Kun­st- und Pro­jek­twerk­statt für Kinder und Jugendliche aus allen kul­turellen Lebens- und Bildungshintergründen
— die Bere­it­stel­lung von kreativ-ther­a­peutis­chen Ange­boten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
— Ange­bote von Kursen, Sem­i­naren, Vorträ­gen, Beratung und Coach­ing für Einzelper­so­n­en und Eltern
— Ange­bote von Kursen, Sem­i­naren, Vorträ­gen, Beratung, Coach­ing und Super­vi­sion für Päd­a­gogen und Führungskräfte

6. Satzungsän­derun­gen, die eine Änderung des Vere­in­szwecks betr­e­f­fen, sind in der Mit­gliederver­samm­lung zu beschließen. Vorschläge hierzu sind den stimm­berechtigten Mit­gliedern bis spätestens einen Monat vor der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung zuzusenden.
Änderun­gen oder Ergänzun­gen, die von der zuständi­gen Reg­is­ter­be­hörde oder vom Finan­zamt vorgeschrieben wer­den, wer­den vom Vor­stand umge­set­zt und bedür­fen kein­er Beschlussfas­sung durch die Mit­gliederver­samm­lung. Sie sind den Mit­gliedern spätestens mit der näch­sten Ein­ladung zur Mit­gliederver­samm­lung mitzuteilen.

§ 3 Gemein­nützigkeit des Vereins
1. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige im Sinne des Abschnitts “steuer­begün­stigte Zwecke”. Der Vere­in ist selb­st­los tätig, er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

2. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten, mit Aus­nahme des Aus­la­gen­er­satzes oder der Aufwand­sentschädi­gung (Ehre­namtspauschale) keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

3. Die Organe des Vere­ins (§ 4) arbeit­en grund­sät­zlich ehre­namtlich, kön­nen ihre Tätigkeit aber gegen eine angemessene Vergü­tung ausüben. Bei Bedarf kön­nen Vere­in­sämter im Rah­men der haushalt­srechtlichen Möglichkeit­en ent­geltlich auf der Grund­lage eines Dien­stver­trages oder gegen Zahlung ein­er Aufwand­sentschädi­gung nach § 3 Nr. 26 a EStG aus­geübt wer­den. Die Entschei­dung über eine ent­geltliche Vere­in­stätigkeit trifft die Mit­gliederver­samm­lung. Gle­ich­es gilt für die Ver­tragsin­halte und ‑bedin­gun­gen.

4. Aufwen­dungser­satz
Für ehre­namtliche Tätigkeit­en im Rah­men des Vere­in­szwecks erhal­ten die einge­set­zten Mit­glieder eine Übungsleit­er­pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Diese richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der geleis­teten Tätigkeit, über die Höhe der Wer­tigkeit bes­timmt der Vorstand.

5. Auf­tragsver­gabe außer­halb der ehre­namtlichen Tätigkeiten:
Nach Abstim­mung mit dem Vor­stand dür­fen zur Erbringung von Dien­stleis­tun­gen zur Erfül­lung des Vere­in­szweck­es Arbeits- und Hon­o­rarverträge im üblichen Tar­ifrah­men vergeben wer­den. Dop­pel­funk­tio­nen, wie die Mitar­beit oder die Geschäfts­führung im Vor­stand und eine ent­geltliche Ausübung von Hon­o­rartätigkeit­en mit ein­er der Qual­i­fika­tion und Leis­tung angemesse­nen Vergü­tung zur Erfül­lung der Vere­in­sauf­gaben sind zuläs­sig. Die Ver­gabe von Hon­o­rarverträ­gen und anderen Aufträ­gen bedarf der Entschei­dung des Vorstandes.

6. Der Vere­in darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begünstigen.

7. Die Mit­glieder dür­fen bei ihrem Auss­chei­den, bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins keine Anteile des Vere­insver­mö­gens erhal­ten, sofern es sich nicht um vorgestreck­te Beträge handelt.

§ 4 Organe und Einrichtungen
Organe des Vere­ins sind der Vor­stand und die Mit­gliederver­samm­lung. Auf Beschluss des Vor­stands oder der Mit­gliederver­samm­lung kön­nen weit­ere Arbeit­skreise, Gremien und Auss­chüsse mit beson­deren Auf­gaben geschaf­fen werden.

§ 5 Vorstand
1. Der Vor­stand beste­ht aus zwei bis vier Mit­gliedern. Es wird ein/e erste/r und zweite/r Vorsitzende/r gewählt. Jede/r Vor­sitzende ver­tritt den Vere­in nach außen allein.

2. Die Mit­glieder des Vor­stands wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von zwei Jahren mit ein­fach­er Stim­men­mehrheit gewählt.

3. Die Vorstände bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wieder­wahl ist möglich.

4. Die Vorstände entschei­den in allen Angele­gen­heit­en, die nicht durch Gesetz oder die Satzung aus­drück­lich der Mit­gliederver­samm­lung zur Entschei­dung zugewiesen sind.

5. Die Vorstände entschei­den im Kon­sens. Wenn von einem der Vorstände gewün­scht, muss eine Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen werden.

6. Haf­tungsregelung: Der Vor­stand haftet nur in grob fahrläs­si­gen Angele­gen­heit­en, angestrebt wird der Abschluss ein­er Haftungsversicherung.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Der Vere­in hält ein­mal im Jahr eine Mit­gliederver­samm­lung ab. Die Ein­beru­fung erfol­gt in Textform nach § 126 b BGB mit ein­er Frist von 14 Tagen schriftlich/digital unter Bekan­nt­gabe der Tage­sor­d­nung. Ein­ge­laden wer­den alle Mitglieder.

2. Der Vor­stand kann eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen. Er muss eine Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen, wenn 1/4 der Mit­glieder dies unter Angabe des Zweck­es und der Gründe schriftlich beantragen.

3. Die Mit­gliederver­samm­lung hat fol­gende Aufgaben:
a) Genehmi­gung des Pro­tokolls der let­zten Mitgliederversammlung
b) Genehmi­gung des vom Vor­stand vorgelegten Haushalt­s­planes für das kom­mende Geschäftsjahr
c) Ent­ge­gen­nahme des Kassen- und Geschäfts­bericht­es des Vor­standes und dessen Entlastung
d) Wahl der Vorstände
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlüsse über Satzungsän­derun­gen und Vereinsauflösung.

4. Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn frist­gerecht ein­ge­laden wurde.
Sie beschließt mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men. Änderun­gen des Vere­in­szwecks oder der Satzung bedür­fen ein­er Mehrheit von 3/4 der in der Mit­gliederver­samm­lung erschiene­nen Mitglieder.

5. Über den Ablauf jed­er Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll zu führen, welch­es von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollant/in zu unterze­ich­nen ist. Das Pro­tokoll ist den Mit­gliedern mit der Ein­ladung zur näch­sten Mit­gliederver­samm­lung zuzusenden.

§ 7 Mitgliedschaft
1. Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche und jede juris­tis­che Per­son wer­den, die seine Ziele unter­stützt. Ein form­los­er schriftlich­er Antrag genügt. Für die Grün­dungsmit­glieder ist der Vere­ins­beitrag option­al. Der Mit­glieds­beitrag wird vom Vor­stand fest­gelegt und nach Bedarf angepasst.

§ 8 Beendi­gung der Mitgliedschaft
1. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Auss­chluss, Ver­lust der Rechts­fähigkeit oder Tod.

2. Der Aus­tritt ist schriftlich zum Ende des Jahres an den Vere­in mit ein­er ein­monati­gen Kündi­gungs­frist möglich.

3. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­standes aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den, wenn der Fortbe­stand der Mit­glied­schaft das Vere­insin­ter­esse ern­stlich gefährdet.

§ 9 Finanzierung des Vereins
1) Die Mit­tel des Vere­ins wer­den aufge­bracht durch
a) Zuwen­dun­gen von drit­ter Seite
b) Spenden
c) Ein­nah­men aus beson­deren Initiativen
d) Mitgliedsbeiträge
e) Öffentliche Zuschüsse und Fördermittel
f) Fundrais­ing und Crowdfunding
2) Die Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für satzungs­gemäße Zwecke ver­wen­det werden.

§ 10 Auflö­sung des Vereins
Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er auss­chließlich zu diesem Zweck ein­berufe­nen Mit­gliederver­samm­lung mit ein­er Zwei­drit­telmehrheit beschlossen wer­den. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall seines bish­eri­gen Zwecks, wird das Vere­insver­mö­gen zu steuer­begün­stigten Zweck­en ver­wen­det. Hier­bei kom­men ins­beson­dere Organ­i­sa­tio­nen in Frage, die eine gemein­nützige Förderung ähn­lich­er Vere­in­sziele bezwecken.

Freiburg, den 23. Juni 2023